Hinweise zum Ausschluss vom Schulbetrieb bei Krankheitssymptomen oder Einreise aus einem Corona Risikogebiet
Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen Kontakt zu einer infizierten Person oder auf Grund von Krankheitssymptomen
Um das Infektionsrisiko für alle am Schulbetrieb teilnehmenden Personen, für die Schülerinnen und Schüler ebenso wie für die Lehrkräfte und alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu begrenzen, sieht die Corona-Verordnung Schule einen Ausschluss solcher Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Schulbetrieb vor,
- die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Solche Symptome sind:
- Fieber ab 38°C,
- trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht, wie z. B. Asthma),
- Störung des Geschmacks-oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens).
(Handreichung des Landesgesundheitsamts zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen)
Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen der Rückkehr aus einem „Risikogebiet“
Bei der Rückkehr aus einem anderen Staat, z. B. nach einer Urlaubsreise, kann zudem die „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ den Schulbesuch ausschließen. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Staat als sog. „Risikogebiet“ ausgewiesen ist. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundes-ministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Sie wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Sofern solche Ausschlussgründe Ihnen bekannt sind oder bekannt werden, sind Sie verpflichtet,
- die Einrichtung umgehend zu informieren,
- den Schulbesuch Ihres Kindes zu beenden,
- Ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend von der Schule abzuholen, sofern es nicht selbst den Heimweg antreten kann.
§ 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Schule verpflichtet Sie dazu, schriftlich zu erklären, dass nach Ihrer Kenntnis keiner der Ausschlussgründe vorliegt und Sie die genannten Verpflichtungen erfüllen.
Verordnungen und Formulare werden an dieser Stelle nachgeliefert.